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149.41 CH-BL

§ 5 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz

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§ 5 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz

1. Die Plenarkonferenz wählt im Turnus unter den Kantonen Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura ein Regierungsmitglied als Vorsitzenden oder als Vorsitzende. Der stellvertretende Vorsitz wird durch den nachfolgenden Vorsitzkanton wahrgenommen.

2. ...

3. Die Amtsdauer beträgt in der Regel 2 Jahre.

4. Der oder die Vorsitzende legt im Einvernehmen mit den beteiligten Kantonsregierungen die Schwerpunkte der Konferenztätigkeit fest.

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