149.41
CH-BL
§ 5 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz
§ 5 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz
1. Die Plenarkonferenz wählt im Turnus unter den Kantonen Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura ein Regierungsmitglied als Vorsitzenden oder als Vorsitzende. Der stellvertretende Vorsitz wird durch den nachfolgenden Vorsitzkanton wahrgenommen.
2. ...
3. Die Amtsdauer beträgt in der Regel 2 Jahre.
4. Der oder die Vorsitzende legt im Einvernehmen mit den beteiligten Kantonsregierungen die Schwerpunkte der Konferenztätigkeit fest.