§ 4 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz
§ 4 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz
1. Die Regierungen treffen sich einmal pro Jahr zu einer gemeinsamen Sitzung (Plenarkonferenz). Eine Vertretung der Kantone Zürich und Bern nehmen an der Plenarkonferenz ohne Stimmrecht teil.
2. Die Plenarkonferenz
a. behandelt Geschäfte von grundsätzlicher Bedeutung;
b. lässt sich über allgemein interessierende Themen informieren, welche die Kantone unmittelbar berühren;
c. nimmt folgende Berichte entgegen und beschliesst über Anträge nach deren Vorberatung im Arbeitsausschuss: Berichte des Arbeitsausschusses der Nordwestschweizer Regierungskonferenz, des in den Leitenden Ausschuss der Konferenz der Kantonsregierungen delegierten Mitgliedes, der regionalen Fachdirektorenkonferenzen, der Umweltschutzkommission Nordwestschweiz, eingesetzter Arbeitsgruppen, beauftragter Experten;
d. initiiert gemeinsame Lösungen wichtiger interkantonaler und grenzüberschreitender Probleme;
e. ist Plattform für persönliche, kollegiale Aussprache sowie für den offenen Austausch von Meinungen und Informationen unter den Regierungsmitgliedern zu aktuellen, künftig aktuellen und übergeordneten politischen Fragen.
3. Die Behandlung von dringenden Fragen erfolgt im Rahmen des Arbeitsausschusses.
4. Der Arbeitsausschuss kann eine ausserordentliche Plenarkonferenz einberufen oder einen Zirkularbeschluss aller 5 Regierungen anstreben.