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149.41 CH-BL

§ 3 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz

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§ 3 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz

1. Zusammenarbeitsprojekte gemäss § 2 Bst. d gelten als Projekte der Nordwestschweizer Regierungskonferenz, wenn mindestens 3 Kantone Interesse zeigen.

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