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149.41 CH-BL

§ 1 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz

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§ 1 Vereinbarung über die Nordwestschweizer Regierungskonferenz

1. Die Regierungen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura bilden eine ständige Regionalkonferenz mit der Bezeichnung Nordwestschweizer Regierungskonferenz. Die Kantone Zürich und Bern sind assoziierte Mitglieder der Nordwestschweizer Regierungskonferenz.

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