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149.21 CH-BL

Art. 9 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen - 4. Beratung und Beschlussfassung

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Art. 9 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen · 4. Beratung und Beschlussfassung

1. Die Plenarkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Vertreter von mindestens achtzehn Kantonsregierungen anwesend sind.

2. Jede Kantonsregierung hat eine Stimme.

3. Das weitere kann die Plenarkonferenz in ihrer Geschäftsordnung regeln.

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