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149.21 CH-BL

Art. 8 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen - 3. Ausserordentliche Sitzungen

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Art. 8 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen · 3. Ausserordentliche Sitzungen

1. Die Plenarkonferenz wird zu ausserordentlichen Sitzungen durch den Präsidenten einberufen auf Verlangen

a. des Leitenden Ausschusses oder

b. von mindestens drei Kantonen.

2. Bei besonderer zeitlicher Dringlichkeit können

a. die Einladungsfrist gemäss Art. 7 Absatz 2 verkürzt werden;

b. die Form der Einladung vereinfacht werden;

c. Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wobei Art. 9 und 10 sinngemäss anzuwenden sind.

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