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149.21 CH-BL

Art. 7 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen - 2. Ordentliche Sitzungen

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Art. 7 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen · 2. Ordentliche Sitzungen

1. Die Plenarkonferenz tritt jährlich zu zwei ordentlichen Sitzungen zusammen. Die Sitzungstermine werden von der Plenarkonferenz im voraus festgelegt.

2. Die Mitglieder der Konferenz werden mindestens zehn Tage im voraus schriftlich zu den Sitzungen eingeladen.

3. Geschäfte zuhanden der Traktandenliste können abhängig machen

a. der Leitende Ausschuss,

b. jede Kantonsregierung,

c. die Direktorenkonferenzen.

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