149.21
CH-BL
Art. 6 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen - I. Plenarkonferenz; 1. Aufgaben
Art. 6 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen · I. Plenarkonferenz; 1. Aufgaben
1. Die Plenarkonferenz wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren (mit der Möglichkeit einer Wiederwahl)
a. den Präsidenten;
b. den Leitenden Ausschuss.
2. Sie bezeichnet das Sekretariat.
3. Sie fasst im übrigen alle Beschlüsse, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.