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149.21 CH-BL

Art. 6 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen - I. Plenarkonferenz; 1. Aufgaben

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Art. 6 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen · I. Plenarkonferenz; 1. Aufgaben

1. Die Plenarkonferenz wählt für eine Amtsdauer von zwei Jahren (mit der Möglichkeit einer Wiederwahl)

a. den Präsidenten;

b. den Leitenden Ausschuss.

2. Sie bezeichnet das Sekretariat.

3. Sie fasst im übrigen alle Beschlüsse, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

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