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CH-BL
Art. 5 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen - Organe
Art. 5 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen · Organe
1. Die Konferenz der Kantonsregierungen verfügt über folgende Organe
a. die Plenarkonferenz, bestehend aus den Regierungsvertretern aller Kantone;
b. den Leitenden Ausschuss, bestehend aus sieben bis neun Mitgliedern;
c. ein ständiges Sekretariat, das dem Leitenden Ausschuss untersteht.