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149.21 CH-BL

Art. 5 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen - Organe

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Art. 5 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen · Organe

1. Die Konferenz der Kantonsregierungen verfügt über folgende Organe

a. die Plenarkonferenz, bestehend aus den Regierungsvertretern aller Kantone;

b. den Leitenden Ausschuss, bestehend aus sieben bis neun Mitgliedern;

c. ein ständiges Sekretariat, das dem Leitenden Ausschuss untersteht.

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