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149.21 CH-BL

Art. 4 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen - Zusammenarbeit mit den Direktorenkonferenzen

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Art. 4 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen · Zusammenarbeit mit den Direktorenkonferenzen

1. Die Konferenz der Kantonsregierungen arbeitet mit den Direktorkonferenzen und mit den übrigen interkantonalen Konferenzen zusammen.

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