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149.21 CH-BL

Art. 3 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen - Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden

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Art. 3 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen · Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden

1. Der Bundesrat wird eingeladen, an den Sitzungen der Konferenz der Kantonsregierungen teilzunehmen.

2. Er kann die Konferenz der Kantonsregierungen um Beratung und Beschlussfassung zu Geschäften ersuchen, welche die Interessen der Kantone berühren.

3. Die Konferenz der Kantonsregierungen sorgt für eine geeignete Koordination mit anderen Institutionen der vertikalen Kooperation.

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