149.21
CH-BL
Art. 2 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen - Mitglieder
Art. 2 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen · Mitglieder
1. Mitglieder der Konferenz der Kantonsregierungen sind die kantonalen Regierungen.
2. Jede Kantonsregierung hat Anspruch auf einen Sitz in der Konferenz. Wahl und Amtsdauer sind Sache der Kantonsregierungen.
3. Die Kantonsregierungen können unter Wahrung der Stimmengleichheit zusätzliche Regierungsvertreter in die Konferenz entsenden. Die Vertreter der Kantone können sich ausnahmsweise von Mitarbeitern oder von Experten begleiten lassen.