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149.21 CH-BL

Art. 18 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen - Publikation

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Art. 18 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen · Publikation

1. Diese Vereinbarung wird in deutscher, französischer und italienischer Sprache abgefasst.

2. Die Kantonsregierungen sorgen für eine angemessene Veröffentlichung der Vereinbarung.

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