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149.21 CH-BL

Art. 17 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen - Kündigung

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Art. 17 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen · Kündigung

1. Diese Vereinbarung kann von jedem Kanton jeweils auf Jahresende unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch Mitteilung an den Präsidenten gekündigt werden.

2. Nach einer Kündigung überprüft die Konferenz die Möglichkeiten der Fortführung dieser Vereinbarung.

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