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149.21 CH-BL

Art. 16 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen - Mitteilung an den Bundesrat

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Art. 16 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen · Mitteilung an den Bundesrat

1. Unmittelbar nach Vorliegen aller schriftlichen Mitteilungen über die Zustimmung bringt der Regierungsrat des Kantons Bern die Vereinbarung dem Bundesrat zur Kenntnis.

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