Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
149.21 CH-BL

Art. 15 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen - Inkrafttreten

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen · Inkrafttreten

1. Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem alle Kantonsregierungen schriftlich die Zustimmung zur Vereinbarung erklärt haben. Depositarstelle ist der Regierungsrat des Kantons Bern.

← Art. 14 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen Errichtung und Zweck der Konferenz der Kantonsregierungen Art. 16 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →