149.21
CH-BL
Art. 13 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen - III. Sekretariat
Art. 13 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen · III. Sekretariat
1. Das Sekretariat ist für die Vorbereitung der Sitzungen der Plenarkonferenz und des Leitenden Ausschusses sowie für die Protokollführung verantwortlich.
2. Es sorgt für eine hinreichende und laufende Information und Dokumentation der Konferenzorgane sowie der Kantone und anderer Interessierter.