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149.21 CH-BL

Art. 12 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen - 2. Sitzungen

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Art. 12 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen · 2. Sitzungen

1. Der Präsident beruft den Leitenden Ausschuss ein so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn es ein Mitglied verlangt.

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