149.21
CH-BL
Art. 12 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen - 2. Sitzungen
Art. 12 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen · 2. Sitzungen
1. Der Präsident beruft den Leitenden Ausschuss ein so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn es ein Mitglied verlangt.