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149.21 CH-BL

Art. 11 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen - II. Leitender Ausschuss, 1. Aufgaben

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Art. 11 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen · II. Leitender Ausschuss, 1. Aufgaben

1. Der Leitende Ausschuss ist das oberste Exekutiv- und Führungsorgan der Konferenz der Kantonsregierungen. Er behandelt die laufenden Geschäfte und bereitet die Sitzungen der Plenarkonferenz vor.

2. Zur Behandlung einzelner Vorlagen oder zur Bearbeitung grösserer Geschäftsbereiche kann er ständige oder nichtständige Fachkommissionen sowie Beauftragte einsetzen.

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