149.21
CH-BL
Art. 10 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen - 5. Stellungnahmen
Art. 10 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen · 5. Stellungnahmen
1. Fasst die Plenarkonferenz einen Beschluss mit den Stimmen von achtzehn Kantonsregierungen, so gilt dieser als Stellungnahme der Konferenz der Kantonsregierungen.
2. Das Recht der Kantone auf eigene Stellungnahmen bleibt gewahrt.