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149.11 IVHSMMHS CH-BL

Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) - Auswirkungen auf die kantonalen Spitallisten

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Art. 9 IVHSM · Auswirkungen auf die kantonalen Spitallisten

1. Die Vereinbarungskantone übertragen ihre Zuständigkeit gemäss Art. 39 Absatz 1 Buchstabe e KVG zum Erlass der Spitalliste für den Bereich der hochspezialisierten Medizin dem HSMBeschlussorgan.

2. Ab dem Zeitpunkt der gemäss Art. 3 Absatz 3 und 4 erfolgten Bestimmung eines Bereiches der hochspezialisierten Medizin und seiner Zuteilung durch das HSM-Beschlussorgan an mit der Einbringung der betreffenden Leistung beauftragte Zentren gelten abweichende Spitallistenzulassungen der Kantone im entsprechenden Umfang als aufgehoben.

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