149.11
IVHSMMHS
CH-BL
Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) - Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazitäten
Planung
Art. 8 IVHSM · Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazitäten
1. Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu beachten
a. Die gesamten in der Schweiz verfügbaren Kapazitäten sind so zu bemessen, dass die Zahl der Behandlungen, die sich unter umfassender kritischer Würdigung erwarten lassen, nicht überschritten werden kann.
b. Die resultierende Anzahl der Behandlungsfälle der einzelnen Einrichtung pro Zeitperiode darf die kritische Masse unter den Gesichtspunkten der medizinischen Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit nicht unterschreiten.
c. Den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland kann Rechnung getragen werden.