149.11
IVHSMMHS
CH-BL
Art. 17 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) - Änderung der Vereinbarung
Rechtspflege und Schlussbestimmungen
Art. 17 IVHSM · Änderung der Vereinbarung
1. Stellen die Vereinbarungskantone fest, dass eine Anpassung der Vereinbarung erforderlich ist, nehmen sie entsprechende Verhandlungen auf. Auf Antrag von drei Vereinbarungskantonen leitet die GDK die Anpassung der Vereinbarung ein. Die Anpassung tritt in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinbarungskantone beigetreten sind.