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149.11 IVHSMMHS CH-BL

Art. 16 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) - Geltungsdauer und Ausserkrafttreten

Rechtspflege und Schlussbestimmungen
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Art. 16 IVHSM · Geltungsdauer und Ausserkrafttreten

1. Die Vereinbarung gilt unbefristet.

2. Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 17 fällt oder wenn einer der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt oder Genf) austritt.

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