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149.11 IVHSMMHS CH-BL

Art. 15 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) - Inkrafttreten

Rechtspflege und Schlussbestimmungen
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Art. 15 IVHSM · Inkrafttreten

1. Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 17 Kantone einschliesslich der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf) beigetreten sind. Für später beigetretene Kantone tritt die Vereinbarung mit der Mitteilung gemäss Art. 13 Absatz 1 in Kraft.

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