149.11
IVHSMMHS
CH-BL
Art. 13 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) - Beitritt und Austritt
Rechtspflege und Schlussbestimmungen
Art. 13 IVHSM · Beitritt und Austritt
1. Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.
2. Jeder Vereinbarungskanton kann durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam.
3. Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.