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149.11 IVHSMMHS CH-BL

Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) - Beschwerde und Verfahrensrecht

Rechtspflege und Schlussbestimmungen
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Art. 12 IVHSM · Beschwerde und Verfahrensrecht

1. Gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste nach Art. 3 Absatz 3 und 4 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde nach Art. 53 KVG geführt werden.

2. Auf diese Beschlüsse finden sinngemäss die bundesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren Anwendung.

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