149.11
IVHSMMHS
CH-BL
Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) - Beschwerde und Verfahrensrecht
Rechtspflege und Schlussbestimmungen
Art. 12 IVHSM · Beschwerde und Verfahrensrecht
1. Gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste nach Art. 3 Absatz 3 und 4 kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde nach Art. 53 KVG geführt werden.
2. Auf diese Beschlüsse finden sinngemäss die bundesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren Anwendung.