149.11
IVHSMMHS
CH-BL
Art. 11 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) - Streitbeilegungsverfahren
Streitbeilegung
Art. 11 IVHSM · Streitbeilegungsverfahren
1. Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln.
2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Rahmenvereinbarung (IRV) über die Streitbeilegung.