Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) - Zweck
Art. 1 IVHSM · Zweck
1. Die Kantone vereinbaren im Interesse einer bedarfsgerechten, qualitativ hochstehendenund wirtschaftlich erbrachten medizinischen Versorgung die Sicherstellung der Koordination der Konzentration der hochspezialisierten Medizin. Diese umfasst diejenigen medizinischen Bereiche und Leistungen, die durch ihre Seltenheit, durch ihr hohes Innovationspotenzial, durch einen hohen personellen oder technischen Aufwand oder durch komplexe Behandlungsverfahren gekennzeichnet sind. Für die Zuordnung müssen mindestens drei der genannten Kriterien erfüllt sein, wobei immer aber das der Seltenheit vorliegen muss.
2. Zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Zwecks und in Erfüllung der einschlägigen Vorgaben des Bundes vereinbaren die Kantone die gemeinsame Planung und Zuteilung der hochspezialisierten Medizin.