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149.10 EKNZCENZ CH-BL

§ 9 Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ) - EKNZ - Verfahren und Rechtspflege

Zusammensetzung und Arbeitsweise der EKNZ
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§ 9 Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ · Verfahren und Rechtspflege

1. Wo HFG und zugehöriges Verordnungsrecht nichts bestimmen, gilt für das Verfahren vor der EKNZ das Geschäftsreglement über die Organisation und das Verfahren der EKNZ.

2. Des weiteren richten sich die Zuständigkeiten und das anwendbare Verfahrensrecht nach dem Vereinbarungskanton, in dem sich der Hauptprüfort des jeweils in Frage stehenden Gesuchs befindet.

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