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149.10 EKNZCENZ CH-BL

§ 8 Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ) - EKNZ - Wahl und Amtsperiode

Zusammensetzung und Arbeitsweise der EKNZ
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§ 8 Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ · Wahl und Amtsperiode

1. Die Präsidentin oder der Präsident, die beiden Vizepräsidentinnen oder -präsidenten, die weiteren Mitglieder des Ausschusses sowie die übrigen Mitglieder der EKNZ werden durch das Aufsichtsorgan gewählt.

2. Bei der Evaluation von Kandidatinnen und Kandidaten haben die Vereinbarungskantone ein Vorschlagsrecht.

3. Die Amtsperiode der Kommissionsmitglieder, des Vizepräsidiums und des Präsidiums beträgt vier Jahre, wobei die Amtszeit in der jeweiligen Funktion auf drei Amtsperioden beschränkt ist.

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