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149.10 EKNZCENZ CH-BL

§ 7 Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ) - EKNZ - Organe, Gremien, Geschäftsstelle und wissenschaftliches Sekretariat

Zusammensetzung und Arbeitsweise der EKNZ
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§ 7 Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ · Organe, Gremien, Geschäftsstelle und wissenschaftliches Sekretariat

1. Die Organe der EKNZ sind

a. die Präsidentin oder der Präsident,

b. ein aus zwei Personen bestehendes Vizepräsidium,

c. der Ausschuss.

2. Das Präsidium und das Vizepräsidium nehmen im Ausschuss Einsitz. Daneben kann insbesondere die Leitung des wissenschaftlichen Sekretariats Mitglied des Ausschusses sein.

3. Die Vereinbarungskantone sollen im Ausschuss angemessen vertreten sein; zu diesem Zweck kann der Ausschuss weitere Mitglieder der Ethikkommission umfassen.

4. Die EKNZ verfügt über eine Geschäftstelle und ein wissenschaftliches Sekretariat. Die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt durch das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.

5. Die EKNZ kann für bestimmte Aufgaben weitere Gremien einsetzen. Näheres regelt das Geschäftsreglement.

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