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149.10 EKNZCENZ CH-BL

§ 6 Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ) - EKNZ - Zusammensetzung

Zusammensetzung und Arbeitsweise der EKNZ
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§ 6 Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ · Zusammensetzung

1. Die EKNZ verfügt über mindestens 20 Mitglieder.

2. Sie setzt sich so zusammen, dass sie über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Fachkompetenzen und Erfahrungen verfügt.

3. Angestrebt wird eine ausgewogene Zusammensetzung nach Kantonszugehörigkeit, Geschlecht und notwendiger Berufsgruppen.

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