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149.10 EKNZCENZ CH-BL

§ 3 Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ) - EKNZ - Kantonale Aufsicht

Allgemeines
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§ 3 Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ · Kantonale Aufsicht

1. Die Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone nehmen die Aufsicht über die EKNZ wahr.

2. Sie setzen zu diesem Zweck ein interkantonales Aufsichtsorgan ein.

3. Die Vereinbarungskantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Luzern und Solothurn sind im Aufsichtsorgan mit je einem Mitglied, die übrigen Kantone zusammen mit einem Mitglied vertreten.

4. Das Aufsichtsorgan übt neben der generellen Aufsichtstätigkeit insbesondere folgende Aufgaben aus

a. Wahl von Präsidium und Vize-Präsidium;

b. Wahl der weiteren Mitglieder des Ausschusses der EKNZ sowie der übrigen Mitglieder der EKNZ;

c. Genehmigung von Budget, Jahresrechnung inklusive Revisionsbericht und Jahresbericht über die Tätigkeit der EKNZ;

d. Genehmigung des Geschäfts-, Gebühren- und Entschädigungsreglements der EKNZ;

e. Prüfung von Beitrittsanträgen weiterer Kantone mit entsprechender Entscheidempfehlung zuhanden der Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone.

5. Ein von den Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone zu genehmigendes Reglement regelt die Organisation, das Verfahren und die Kompetenzen des Aufsichtsorgans.

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