149.10
EKNZCENZ
CH-BL
§ 17 Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ) - EKNZ - Inkrafttreten der Vereinbarung, Dauer, Kündigung
Schlussbestimmungen
§ 17 Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ · Inkrafttreten der Vereinbarung, Dauer, Kündigung
1. Diese Vereinbarung wird auf eine Dauer von vier Jahren abgeschlossen.
2. Sie verlängert sich jeweils um weitere vier Jahre, wenn sie nicht rechtzeitig gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.
3. Diese Vereinbarung ersetzt alle bestehenden Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Führung von Ethikkommissionen. Diese Vereinbarungen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Vereinbarung aufgehoben.
4. Sie tritt per 1. Januar 2014 in Kraft und ist zu publizieren.