Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
149.10 EKNZCENZ CH-BL

§ 12 Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ) - EKNZ - Gebühren

Zusammensetzung und Arbeitsweise der EKNZ
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§ 12 Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ · Gebühren

1. Die EKNZ erhebt für die Beurteilung von Forschungsprojekten Gebühren von 250 bis 15'000 Franken. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach den sonstigen Interessen der Parteien an der Prüfung und Begutachtung.

2. Ein Gebührenreglement regelt die Einzelheiten.

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