149.10
EKNZCENZ
CH-BL
§ 11 Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ) - EKNZ - Aufbewahrungspflicht
Zusammensetzung und Arbeitsweise der EKNZ
§ 11 Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ · Aufbewahrungspflicht
1. Die EKNZ bewahrt alle Unterlagen über die ihr unterbreiteten Forschungsprojekte während mindestens zehn Jahren auf. Vorbehalten bleiben weitergehende Aufbewahrungspflichten.
← § 10 Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ
Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ) - EKNZ - Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (EKNZ)
§ 12 Vereinbarung Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz - EKNZ →