Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
149.01 CH-BL

§ 9 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden

Zusammenarbeit der Parlamente
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden

1. Ein Geschäft wird partnerschaftlich behandelt,

a. wenn es seiner Natur nach das Zusammenwirken der beiden Parlamente bedingt, wie die Genehmigung von Verträgen, Beschlüsse über gemeinsame Institutionen oder Berichte zu in beiden Parlamenten überwiesenen gleich lautenden parlamentarischen Vorstössen;

b. wenn die beiden Parlamente - auf Antrag der Regierungsräte oder von sich aus - beschliessen, ein Geschäft partnerschaftlich zu behandeln.

2. Bei der Beratung von partnerschaftlichen Geschäften finden folgende Bestimmungen Anwendung

a. Die Ratsbüros koordinieren die Behandlung des Geschäfts in beiden Parlamenten und stimmen sie zeitlich aufeinander ab.

b. Für die Vorberatung von partnerschaftlichen Geschäften bezeichnen die beiden Parlamente vorberatende Kommissionen (im folgenden Kommissionen).

c. Die Präsidien der Kommissionen sprechen sich über das Vorgehen gegenseitig ab, sobald eine partnerschaftliche Vorlage zugewiesen wird, und informieren sich gegenseitig über gefasste Kommissionsbeschlüsse.

d. Die Kommissionen der beiden Parlamente tagen in der Regel bei jedem Geschäft mindestens einmal gemeinsam.

e. Die Kommissionen können Mitglieder der beiden Regierungsräte zu ihren gemeinsamen Sitzungen einladen und von beiden Regierungsräten ergänzende Berichte verlangen.

f. Die Kommissionen erstatten ihren Parlamenten zeitlich koordiniert, aber - mit Ausnahme der Interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen - getrennt Bericht und stellen Antrag.

g. Die beiden Parlamente beraten partnerschaftliche Vorlagen getrennt und treffen unter Vorbehalt des Referendums selbständig den definitiven Entscheid.

← § 8 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden Zusammenarbeit der Regierungsräte § 10 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →