149.01
CH-BL
§ 5 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden
Zusammenarbeit der Regierungsräte
§ 5 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden
1. Der Regierungsrat informiert das Parlament seines Kantons über sein Vorhaben, einen wichtigen Staatsvertrag abzuschliessen, sobald er ein Verhandlungsmandat verabschiedet hat.