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149.01 CH-BL

§ 18 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden

Schlussbestimmungen
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§ 18 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden

1. Diese Vereinbarung ist zu publizieren. Sie wird nach Eintritt der Rechtskraft auf den 1. Januar 2012 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Vereinbarung vom 22./17. Februar 1977 zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden aufgehoben.

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