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149.01 CH-BL

§ 15 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden

Kündigung
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§ 15 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden

1. Jeder Kanton ist befugt, diese Vereinbarung unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres zu kündigen.

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