149.01
CH-BL
§ 12 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden
Zusammenarbeit der Parlamente
§ 12 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden
1. Beschlüsse über partnerschaftliche Geschäfte gelten als zustande gekommen, nachdem sie von beiden Parlamenten materiell gutgeheissen worden sind.
2. Kommt es nicht zu einem materiell übereinstimmenden Antrag der vorberatenden Kommissionen oder zu einem materiell übereinstimmenden Beschluss der Parlamente zu einem gemäss § 9 Absatz 1 lit. b als partnerschaftlich bezeichneten Geschäft, so fällt eine weitere Behandlung gemäss dieser Vereinbarung auf Beschluss eines Parlamentes dahin.