149.01
CH-BL
§ 10 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden
Zusammenarbeit der Parlamente
§ 10 Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Zusammenarbeit der Behörden
1. In den vorberatenden Kommissionen werden partnerschaftliche Vorlagen zweimal beraten, wenn eine Kommission des Landrates zu einem vorhergehenden Antrag einer Kommission des Grossen Rates oder eine Kommission des Grossen Rates zu einem vorhergehenden Antrag einer Kommission des Landrates eine materielle Differenz schafft.
2. Weichen die Anträge der Kommissionen über ein partnerschaftliches Geschäft voneinander ab, so treten die Präsidien der federführenden Kommissionen, die Präsidien aller beteiligten Kommissionen, Delegationen aller beteiligten Kommissionen oder alle beteiligten Kommissionen zusammen mit dem Ziel, einen gleich lautenden Antrag an die Parlamente auszuarbeiten.