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148.12 CH-BL

Art. 9 Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates - Beschlussfassung des Oberrheinrates

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Art. 9 Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates · Beschlussfassung des Oberrheinrates

1. Der Oberrheinrat fasst seine Beschlüsse und Empfehlungen grundsätzlich im Einvernehmen. Ist dies nicht herstellbar, beschliesst er mit zwei Dritteln der Anwesenden, mindestens aber der Hälfte seiner Mitglieder.

2. Die Mitglieder des Oberrheinrates tragen dafür Sorge, dass die vom Oberrheinrat gefassten Beschlüsse und Empfehlungen in ihren entsendenden Gremien beraten werden.

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