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148.12 CH-BL

Art. 8 Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates - Vorstand

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Art. 8 Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates · Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, drei Vizepräsidenten und drei weiteren Mitgliedern, jeweils ein Mitglied von deutscher, französischer und Schweizer Seite. Jede Delegation bestimmt einen Vizepräsidenten, sofern sie nicht den Präsidenten stellt. Dem Vorstand können außerdem mit beratender Stimme je ein Vertreter der grenzüberschreitenden regionalen Arbeitsgemeinschaften (Art. 12) angehören.

2. Der Vorstand stellt die Tagesordnung der Sitzungen des Oberrheinrates und den Entwurf seines Haushaltsplans auf. Er unterstützt den Präsidenten in der Führung der Geschäfte.

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