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148.12 CH-BL

Art. 7 Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates - Präsident

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Art. 7 Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates · Präsident

1. Der Präsident wird vom Oberrheinrat aus seiner Mitte für ein Jahr gewählt. jedes Jahr ist unter den Delegationen zu wechseln, wobei diese in der Regel nach ihrer Stärke berücksichtigt werden sollen. Der Präsident sorgt dafür, dass die Beschlüsse und Empfehlungen des Oberrheinrates an die zuständigen politischen und administrativen Stellen weitergeleitet werden.

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