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148.12 CH-BL

Art. 6 Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates - Sitzungen des Oberrheinrates

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Art. 6 Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates · Sitzungen des Oberrheinrates

1. Der Oberrheinrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er ist vom Präsidenten einzuberufen, wenn dies ein Viertel seiner Mitglieder verlangt.

2. Die Sitzungen finden in dem Kanton, Land oder in der Region statt, wo der jeweilige Präsident seinen Sitz hat.

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