148.12
CH-BL
Art. 5 Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates - Mittel
Grundlagen
Art. 5 Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates · Mittel
1. Der Oberrheinrat fasst im Rahmen seiner Ziele und Aufgaben Beschlüsse sowie Empfehlungen, die sich insbesondere an die Oberrheinkonferenz, an die zuständigen nationalen, kantonalen und Landesregierungen und deren Stellen sowie an die europäischen, regionalen, lokalen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen richten.
2. Der Oberrheinrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder geändert werden kann.
3. Der Oberrheinrat kann eines seiner Mitglieder oder die entsprechende Vertretungskörperschaft um die Ausführung von Beschlüssen bitten.