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148.12 CH-BL

Art. 4 Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates - Aufgaben

Grundlagen
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Art. 4 Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates · Aufgaben

1. Der Oberrheinrat behandelt grenzüberschreitende Fragen auf folgenden Gebieten

a. Raumordnung

b. Umwelt

c. regionale Wirtschaftspolitik

d. Landwirtschaft

e. Energie

f. Verkehr, Nachrichtenwesen

g. Arbeits- und Sozialfragen, insbesondere der Grenzgänger

h. Ansiedlung industrieller und landwirtschaftlicher Betriebe

i. Städtebau und Siedlungswesen, Wohnungsbau, Bodenpolitik

j. Unterricht, Sprache, Berufsbildung und Forschung

k. Kultur, Freizeit, Sport und Fremdenverkehr

l. Gesundheitswesen

m. Katastrophenhilfe

n. sonstige Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.

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