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148.12 CH-BL

Art. 3 Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates - Mitglieder

Grundlagen
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Art. 3 Vereinbarung zur Gründung des Oberrheinrates · Mitglieder

1. Der Oberrheinrat setzt sich zusammen aus einer baden-württembergischen, elsässischen, rheinland-pfälzischen und schweizerischen Delegation. Die Delegationen umfassen

a. 26 Mitglieder für das Land Baden-Württemberg,

b. 26 Mitglieder für die Region Elsass,

c. 8 Mitglieder für das Land Rheinland-Pfalz,

d. 11 Mitglieder für die Nordwestschweiz.

2. Die einzelnen Delegationen setzen sich wie folgt zusammen

a. Baden-Württemberg

1. 16 Mitglieder des Landtags von Baden-Württemberg,

2. 3 Vertreter der Stadtkreise Karlsruhe, Baden-Baden und Freiburg,

3. 7 Vertreter der Landkreise Karlsruhe, Rastatt, Ortenaukreis, Emmendingen, Breisgau-Hochschwarzwald, Lörrach und Waldshut;

b. Elsass

1. der Präsident des Conseil Régional d'Alsace;

2. der Erste Vizepräsident des Conseil Régional d'Alsace, zuständig für internationale Angelegenheiten;

3. 8 Regionalräte;

4. 4 Generalräte des Bas-Rhin;

5. 4 Generalräte des Haut-Rhin;

6. 4 Bürgermeister aus dem Département Bas-Rhin, darunter der Bürgermeister der Stadt Strasbourg;

7. 4 Bürgermeister aus dem Département Haut-Rhin, darunter die Bürgermeister der Städte Colmar und Mulhouse;

c. Rheinland-Pfalz

1. 5 Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz,

2. 3 Vertreter aus den Landkreisen Südliche Weinstraße und Germersheim, der Kreisfreien Stadt Landau und den Verbandsgemeinden Dahn und Hauenstein;

d. Nordwestschweiz

1. 3 Mitglieder des Landrats des Kantons Basel-Landschaft,

2. 3 Mitglieder des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt,

3. 3 Mitglieder des Grossen Rates des Kantons Aargau,

4. 1 Mitglied des Parlaments des Kantons Jura,

5. 1 Mitglied des Kantonsrates des Kantons Solothurn.

3. Die Benennung der Mitglieder der einzelnen Delegationen bestimmt sich nach den Regeln, die die jeweiligen Vertretungskörperschaften hierfür vorsehen. Die Mitglieder müssen Gewählte sein.

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